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title: "Anwaltswerbung: Was BRAO und BORA konkret regeln"
description: "„Dürfen wir das überhaupt?“ bremst fast jedes Marketingprojekt in Kanzleien. Was im Normtext steht und was daraus für Website, Anzeigen und Bewertungen folgt."
date: 2026-09-07
topic: Anwaltliches Werberecht
author: Jan Niklas Hauck
publisher: Hauck Studio GmbH
canonical: https://www.hauck.studio/blog/anwaltswerbung/
language: de
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# Anwaltswerbung: Was BRAO und BORA konkret regeln

https://www.hauck.studio/blog/anwaltswerbung/ · Von Jan Niklas Hauck · 7. September 2026 · Anwaltliches Werberecht

„Dürfen wir das überhaupt?“ bremst fast jedes Marketingprojekt in Kanzleien. Was im Normtext steht und was daraus für Website, Anzeigen und Bewertungen folgt.

## Das Wichtigste zusammengefasst

- § 43b BRAO erlaubt Werbung, „soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“.
- § 6 Abs. 1 BORA verbietet unsachliche, unlautere und insbesondere irreführende Werbung und stellt in Satz 2 fest: „In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.“
- Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nach § 6 Abs. 2 BORA nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
- Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, muss nach § 7 Abs. 1 BORA entsprechende Kenntnisse nachweisen können; für qualifizierende Zusätze verlangt die Vorschrift zusätzlich theoretische Kenntnisse und erhebliche Tätigkeit auf dem Gebiet.
- Die Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c BRAO ist etwas anderes als ein selbst gewählter Tätigkeitsschwerpunkt; die Befugnis wird für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt.
- § 6 Abs. 3 BORA verbietet es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, daran mitzuwirken, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist. Das betrifft die Zusammenarbeit mit Agenturen unmittelbar.

In fast jedem Erstgespräch mit einer Kanzlei fällt dieser Satz: „Dürfen wir das überhaupt?“ Gemeint ist meist eine Kleinigkeit, ein Anzeigentext, eine Formulierung auf der Startseite, die Bitte um eine Bewertung. Dahinter steht die Sorge vor einer Rüge der Kammer oder einer Abmahnung durch einen Kollegen. Die Grundregeln für Anwaltswerbung stehen dabei in zwei Vorschriften, die zusammen keine zehn Zeilen umfassen. Was steht dort wirklich und was folgt daraus für Website, Anzeigen und Bewertungen?

## Was im Normtext tatsächlich steht

Anwaltswerbung ist erlaubt. Der Ausgangspunkt ist nicht ein Verbot mit Ausnahmen, sondern eine Erlaubnis mit Grenzen. Diese Grenzen stehen an zwei Stellen.

**[§ 43b BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43b.html)** lautet vollständig: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

**[§ 6 Abs. 1 BORA](https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/033-BORA_Stand_01.12.2025.pdf)** lautet: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.“

Wer beide Sätze nebeneinander liest, bemerkt einen Widerspruch. Die BRAO nennt Werbung, die auf den Einzelfall gerichtet ist, als Grenze. Die BORA stellt fest, dass die Werbung um ein einzelnes Mandat innerhalb der genannten Grenzen zulässig ist.

Dazu gibt es eine Vorgeschichte. Der Bundesgerichtshof entschied 2013, ein Rechtsanwalt verstoße „nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet“, sofern der Adressat weder belästigt noch genötigt oder überrumpelt wird ([BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 15/12, „Kommanditistenbrief“](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=13.11.2013&Aktenzeichen=I%20ZR%2015/12)). Die [Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer](https://www.brak.de/fileadmin/01_ueber_die_brak/8-sv/Antraege_der_4._Sitzung/AS-2-Antrag-6_BORA.pdf) begründet die Neufassung des § 6 BORA ausdrücklich damit, dass Satz 2 diese Rechtsprechung übernimmt; § 43b BRAO sei dadurch „in Teilen überholt“.

Wie sich beide Vorschriften heute zueinander verhalten, beurteilen die Rechtsanwaltskammern und die Gerichte. Wir sind Marketingdienstleister und nehmen diese Bewertung ausdrücklich nicht vor. Für die Praxis heißt das: Wenn Ihre Kampagne an diese Grenze rührt, etwa bei Anzeigen zu einem aktuellen Ereignis oder einem laufenden Verfahren, holen Sie die Einschätzung Ihrer Kammer ein, bevor die Kampagne startet, nicht danach.

Eine dritte Vorschrift betrifft die Zusammenarbeit mit Dienstleistern und damit auch uns. **[§ 6 Abs. 3 BORA](https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/033-BORA_Stand_01.12.2025.pdf)** lautet: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht daran mitwirken, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist.“ Wir verstehen das als Auftrag an uns selbst: Was wir für eine Kanzlei veröffentlichen, muss die Kanzlei auch selbst so sagen dürfen. Fragen Sie eine Agentur deshalb früh, ob sie mit Kanzleien gearbeitet hat und ob sie erklären kann, warum ein Satz wie „schnellste Kanzlei der Stadt“ hier nicht funktioniert. Aus unserer Sicht entscheidet sich daran die Auswahl, deutlicher als an Referenzen und Preis.

Ein Wort zu Zahlen in der Werbung, weil danach am häufigsten gefragt wird. Bis zum 30.11.2025 enthielt § 6 Abs. 2 Satz 1 BORA den Satz: „Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist.“ Mit der Neufassung zum 01.12.2025 ist diese Regelung ersatzlos entfallen. In der [Begründung des zuständigen Ausschusses](https://www.brak.de/fileadmin/01_ueber_die_brak/8-sv/Antraege_der_4._Sitzung/AS-2-Antrag-6_BORA.pdf) der Satzungsversammlung heißt es dazu, die Vorschrift sei „sinnfrei und überflüssig“, die dort angeordnete Rechtslage ergebe sich bereits aus dem UWG. Wenn Sie also einen Ratgeber lesen, der diese Klausel noch als geltendes Recht zitiert, ist er nicht auf dem aktuellen Stand. Welche Folgerungen aus der Änderung im Einzelfall zu ziehen sind, beantworten wir nicht. § 6 Abs. 1 BORA nennt irreführende Werbung weiterhin ausdrücklich als Grenze. Für die Arbeit an einer Website genügt uns eine einfachere Regel: Jede Zahl, mit der Sie werben, sollten Sie im Streitfall belegen können, mit Zeitraum und Bezugsgröße. Wir raten Kanzleien deshalb, lieber eine Zahl weniger zu nennen und die verbleibende sauber herzuleiten.

## Rechtsgebiete benennen: Fachanwalt, Schwerpunkt, Spezialist

Der häufigste Streitpunkt in der Praxis ist nicht das Ob der Werbung, sondern die Frage, wie eine Kanzlei ihre Rechtsgebiete bezeichnen darf. Hier lohnt es sich, drei Ebenen auseinanderzuhalten.

| Bezeichnung                  | Grundlage                                                                | Was sie voraussetzt                                                                                                   |
| ---------------------------- | ------------------------------------------------------------------------ | --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- |
| Fachanwältin, Fachanwalt     | [§ 43c BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43c.html), FAO     | Verleihung durch die Kammer nach Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen; höchstens drei Rechtsgebiete          |
| Benennung eines Teilbereichs | § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA                                                   | Nachweisbare Kenntnisse, erworben in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise |
| Qualifizierender Zusatz      | § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA                                                   | Zusätzlich theoretische Kenntnisse und Tätigkeit auf dem Gebiet in erheblichem Umfang                                  |

[§ 7 Abs. 2 BORA](https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/033-BORA_Stand_01.12.2025.pdf) zieht dazu eine ausdrückliche Grenze: Benennungen sind unzulässig, „soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind“.

Für die Website hat das eine sehr konkrete Folge. Die Bezeichnung eines Rechtsgebiets als Tätigkeitsfeld ist etwas anderes als ein Titel und beides sollte auf der Seite auch optisch unterscheidbar sein. Wir bauen [Rechtsgebietsseiten](https://www.hauck.studio/blog/rechtsgebietsseiten/) deshalb so, dass Fachanwaltsbezeichnungen ausschließlich bei der Person stehen, der sie verliehen wurde, und nicht in der Überschrift einer Leistungsseite. Wer sie zusammenzieht, erzeugt genau den Eindruck, den § 7 Abs. 2 BORA anspricht.

Zur Bezeichnung als „Spezialist“ gibt es Rechtsprechung und sie ist für die Praxis hilfreicher als jede Faustregel. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass keine Veranlassung besteht, einem Anwalt diese Selbstbezeichnung auf einem Gebiet zu untersagen, für das eine Fachanwaltschaft besteht, wenn seine Fähigkeiten den Anforderungen an einen Fachanwalt entsprechen; die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Selbsteinschätzung trägt dabei der Anwalt ([BGH, Urteil vom 24.07.2014, I ZR 53/13, „Spezialist für Familienrecht“](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=24.07.2014&Aktenzeichen=I%20ZR%2053/13)). In einer späteren Entscheidung hielt der Anwaltssenat „Spezialist für Erbschaftsteuer“ für zulässig, „Spezialist für Erbrecht“ dagegen nicht, weil die dafür erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nicht dargelegt worden waren ([BGH, Urteil vom 05.12.2016, AnwZ (Brfg) 31/14](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.12.2016&Aktenzeichen=AnwZ%20%28Brfg%29%2031/14)). Das Anwaltsgericht Frankfurt am Main hat auch „Experte“ als qualifizierenden Zusatz im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA eingeordnet und eine Fallzahl von rund 120 Fällen in drei Jahren nicht genügen lassen ([AnwG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2020, IV AG 27/19](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AnwG%20Frankfurt/Main&Datum=09.01.2020&Aktenzeichen=IV%20AG%2027/19)).

Für die Website heißt das sehr praktisch: Wer „Spezialist“ oder „Experte“ schreibt, sollte vorher aufschreiben können, womit er das belegt, mit Fallzahlen, Zeitraum, Fortbildungen und Veröffentlichungen. Wir fragen bei jedem Projekt genau danach, bevor eines dieser Wörter auf eine Seite kommt. Wenn die Antwort länger dauert als zwei Minuten, nehmen wir stattdessen eine Formulierung, die ohne den Zusatz auskommt.

## Was das für Ihre Kanzleiwebsite bedeutet

Auf der Marketingebene, für die wir zuständig sind, laufen die Vorschriften auf eine einzige Anforderung hinaus: Jede Aussage auf [Ihrer Website](https://www.hauck.studio/website-fuer-anwaelte/) muss überprüfbar sein. Das ist keine juristische Bewertung, sondern eine Arbeitsregel, mit der wir seit Jahren gut fahren.

Überprüfbar heißt konkret:

1. **Zahlen mit Bezug.** „Über 400 begleitete Kündigungsschutzverfahren seit 2015“ ist überprüfbar, weil Zeitraum und Bezugsgröße dabeistehen. „Führend im Arbeitsrecht“ ist es nicht, weil niemand sagen kann, woran sich das messen ließe. Superlative streichen wir in Kanzleitexten grundsätzlich.
2. **Tätigkeitsangaben, die zur tatsächlichen Arbeit passen.** Wenn ein Rechtsgebiet auf der Website steht, sollte die Kanzlei dort tatsächlich in nennenswertem Umfang arbeiten. Eine Seite über ein Gebiet, das seit drei Jahren niemand bearbeitet, lässt sich schwer begründen, wenn jemand nachfragt, und sie bringt die falschen Anfragen.
3. **Personen statt Kanzleifassade.** Titel, Zulassungsjahr, Fachanwaltsbezeichnung und Tätigkeitsschwerpunkte gehören auf das Profil der jeweiligen Person. Das ist die einfachste Art, Verwechslungen zu vermeiden.
4. **Keine Mandate als Referenz ohne Einwilligung.** § 6 Abs. 2 BORA verlangt die ausdrückliche Einwilligung, und zwar auch dann noch, wenn das Mandat längst beendet ist. Praktisch bedeutet das: Referenzen und Fallbeispiele nur mit schriftlicher Freigabe, sonst anonymisiert und so abstrahiert, dass niemand den Fall zuordnen kann.

Neben dem Werberecht stehen Informationspflichten, die im Marketing gern untergehen. [§ 10 Abs. 1 BORA](https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/033-BORA_Stand_01.12.2025.pdf) verlangt, dass der Mandantschaft vor Abschluss des Mandatsvertrags die Angaben nach § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellt werden. Das ist etwas anderes als das Impressum Ihrer Website, auch wenn sich beides in der Praxis auf derselben Seite treffen kann. Welche Angaben bei Ihnen wohin gehören, beantworten Sie, nicht wir. Unsere Rolle endet bei der schlichten Feststellung, dass diese Seiten vollständig und aktuell sein sollten. Sie kosten nichts außer Sorgfalt und sind trotzdem der Angriffspunkt, den wir am häufigsten offen finden.

Wie konkret das werden kann, zeigt eine Entscheidung des Anwaltssenats: Eine Kanzlei ohne zugelassenen Patentanwalt durfte in einem Online-Branchenverzeichnis nicht unter der Rubrik „Patentanwälte“ werben und der Zusatz „Rechtsanwälte“ genügte zur Klarstellung nicht ([BGH, Urteil vom 25.04.2019, AnwZ (Brfg) 57/18](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=25.04.2019&Aktenzeichen=AnwZ%20%28Brfg%29%2057/18)). Übertragen auf Ihre Website heißt das: Es kommt nicht darauf an, wie Sie eine Rubrik meinen, sondern wie sie gelesen wird.

## Google Ads und Suchanzeigen

Für Anzeigen gelten dieselben Vorschriften wie für die Website. Ein eigenes Werberecht für [Google Ads](https://www.hauck.studio/google-ads-fuer-kanzleien/) gibt es nicht. Praktisch entstehen die Probleme aber an anderen Stellen als auf der eigenen Seite, weil der Platz knapp ist und Verkürzung zu Zuspitzung verführt.

Drei Punkte, auf die wir bei Kanzleikampagnen besonders achten:

**Der Anzeigentext muss zur Zielseite passen.** Eine Anzeige, die ein Rechtsgebiet verspricht, muss auf eine Seite führen, die dieses Rechtsgebiet auch behandelt. Sonst wird aus einem Kampagnenfehler schnell der Vorwurf der Irreführung.

**Markennamen von Wettbewerbern gehören bei uns nicht ins Keyword-Set.** Das ist eine Entscheidung unseres Hauses und keine rechtliche Einordnung. Auf fremde Kanzleinamen zu bieten bringt überwiegend teure Klicks von Menschen, die bereits eine bestimmte andere Kanzlei suchen, und es sorgt zuverlässig für Verstimmung unter Kollegen. Beides wollen wir nicht, deshalb lassen wir es.

**Automatisch erzeugte Anzeigentexte brauchen eine Kontrolle.** Wenn die Plattform Überschriften aus Ihrer Website zusammensetzt, entstehen Formulierungen, die niemand geschrieben und niemand freigegeben hat. Schalten Sie diese Funktionen ab oder prüfen Sie die erzeugten Varianten regelmäßig. Bei Kanzleien raten wir zum Abschalten.

## Bewertungen: der heikelste Teil

Bewertungen sind der einzige Teil Ihrer Außendarstellung, den andere mitgestalten, und der Teil, bei dem Kanzleien am längsten zögern. Der Grund liegt in [§ 43a Abs. 2 BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html): „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.“

Daraus entsteht eine praktische Schwierigkeit, die vielen erst auffällt, wenn die schlechte Bewertung schon steht: Jede Antwort, die auf den geschilderten Vorgang eingeht, berührt Informationen aus der Berufsausübung. Ob und wie weit Sie darauf öffentlich reagieren können, beurteilen Sie als Kanzlei, im Zweifel nach Rücksprache mit Ihrer Kammer. Wir nehmen diese Bewertung nicht vor.

Was wir aus der Praxis empfehlen können, ist eine Antwortvorlage, die ohne jede Aussage zur Sache auskommt. Etwa: Dank für die Rückmeldung, der Hinweis, dass eine öffentliche Stellungnahme zu einzelnen Vorgängen nicht in Betracht kommt, und ein Kontaktangebot für ein direktes Gespräch. Diese drei Zeilen wirken nach außen souverän und kommen ohne jede Angabe zur Sache aus.

Zum aktiven Einholen von Bewertungen: Eine freundliche Bitte an zufriedene Mandanten ist etwas anderes als ein Anreiz. Gekaufte oder incentivierte Bewertungen verstoßen zusätzlich gegen die Richtlinien der Plattformen und führen dort zur Löschung oder Sperrung, unabhängig von jeder rechtlichen Bewertung. Wie Sie das [Google-Unternehmensprofil](https://www.hauck.studio/blog/google-unternehmensprofil-kanzlei/) im Übrigen pflegen, haben wir dort beschrieben.

Wie ernst das genommen wird, zeigt ein Verfahren, das durch alle Instanzen ging. Eine Anwältin hatte in Antworten auf Internetbewertungen Einzelheiten aus Mandaten preisgegeben. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof sah darin eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und des Sachlichkeitsgebots und hielt eine Erwiderung zwar grundsätzlich für möglich, aber nur, soweit sie tatsächlich erforderlich ist ([BayAGH, Urteil vom 01.02.2022, BayAGH II – 3 – 9/21](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-6772)). Die Revision blieb erfolglos (BGH, Beschluss vom 29.11.2022, AnwSt (R) 4/22) und das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde gegen das verhängte dreijährige Vertretungsverbot nicht zur Entscheidung an ([BVerfG, Beschluss vom 26.04.2023, 1 BvR 733/23](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/04/rk20230426_1bvr073323.html)).

Umgekehrt lässt sich nicht jede unangenehme Bewertung aus der Welt schaffen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine scharf formulierte negative Google-Rezension über eine Kanzlei als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen ([OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2025, 4 U 191/25](https://www.brak.de/newsroom/news/google-rezension-negative-kanzlei-bewertung-als-meinungsaeusserung-hinzunehmen/)). Für die Praxis heißt das: Planen Sie die Antwort, nicht die Löschung.

## Die drei Fehler, die wir am häufigsten sehen

Nach vielen Kanzleiprojekten wiederholen sich dieselben Muster. Alle drei sind leicht zu vermeiden.

**Superlative aus dem Textbaukasten.** „Die führende Kanzlei für Arbeitsrecht in der Region“ steht erstaunlich oft auf Startseiten. Wer so etwas schreibt, muss im Zweifel erklären können, woran sich diese Spitzenstellung messen lässt. Genau das kann in aller Regel niemand, und wirkungslos ist der Satz obendrein, weil ihn jeder behaupten kann. Ersetzen Sie ihn durch eine überprüfbare Angabe.

**Fachanwaltsbezeichnung als Kanzlei-Etikett.** „Fachanwaltskanzlei für Familienrecht“ auf der Startseite, während der Titel bei einer einzelnen Person liegt. Das ist genau die Verwechslungsgefahr, die § 7 Abs. 2 BORA anspricht.

**Referenzen ohne Freigabe.** Ein Logo, ein Firmenname, ein erkennbar geschilderter Fall. § 6 Abs. 2 BORA verlangt die ausdrückliche Einwilligung. Holen Sie sie schriftlich ein oder verzichten Sie.

Und eine Haltung dazu, die über das Berufsrecht hinausgeht: Wir halten die vorsichtige Variante bei Kanzleien fast immer für die wirksamere. Nicht aus Ängstlichkeit, sondern weil die Zielgruppe Superlative ohnehin abzieht. Wer eine Kündigungsschutzklage abwägt, glaubt keiner Kanzlei, die sich selbst zur besten erklärt. Er glaubt der Kanzlei, die ihm sagt, wie das Verfahren abläuft und was es kostet.

## Fazit

Anwaltswerbung ist erlaubt, sie hat aber zwei Grenzen: Sie muss sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichten (§ 43b BRAO) und darf nicht unsachlich, unlauter oder irreführend sein (§ 6 Abs. 1 BORA). Werbung mit Mandaten braucht die ausdrückliche Einwilligung, auch nach Ende des Mandats. Wer Rechtsgebiete benennt, muss die entsprechenden Kenntnisse nachweisen können und die Fachanwaltsbezeichnung gehört zur Person, nicht zur Kanzlei. Für die Praxis genügt eine Arbeitsregel: Schreiben Sie nur, was überprüfbar ist, und lassen Sie jede Formulierung weg, die Sie im Streitfall nicht belegen könnten.

## Häufige Fragen

**Dürfen Anwälte werben?**

Ja. § 43b BRAO erlaubt Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. § 6 Abs. 1 BORA zieht die Grenze bei unsachlicher, unlauterer und irreführender Werbung. Für die Praxis heißt das: Die Frage ist nicht, ob Sie werben dürfen, sondern wie Sie formulieren.

**Was ist der Unterschied zwischen Fachanwalt und Tätigkeitsschwerpunkt?**

Die Fachanwaltsbezeichnung wird nach § 43c BRAO von der Rechtsanwaltskammer verliehen und für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt. Die Benennung eines Teilbereichs der Berufstätigkeit nach § 7 Abs. 1 BORA setzt dagegen nachweisbare Kenntnisse voraus, die in Ausbildung, Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder auf sonstige Weise erworben wurden. Beides darf nicht verwechselbar dargestellt werden.

**Darf eine Kanzlei mit Mandanten oder Fällen werben?**

Nur mit ausdrücklicher Einwilligung. § 6 Abs. 2 BORA erstreckt diese Anforderung ausdrücklich auch auf Fälle, in denen die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. In der Praxis bedeutet das eine schriftliche Freigabe, bevor ein Name, ein Logo oder ein erkennbarer Sachverhalt auf der Website erscheint.

**Darf eine Kanzlei um Google-Bewertungen bitten?**

Eine Bitte an zufriedene Mandanten ist etwas anderes als ein Anreiz. Gekaufte oder mit Vorteilen verbundene Bewertungen verstoßen gegen die Richtlinien von Google und können zur Löschung der Bewertungen oder zur Sperrung des Profils führen. Ob und in welcher Form Sie Mandanten ansprechen, sollten Sie mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO für Ihre Kanzlei festlegen.

**Wer prüft, ob eine Anzeige oder Website berufsrechtlich in Ordnung ist?**

Zuständig ist Ihre Rechtsanwaltskammer, die auch Auskunft erteilt und Beanstandungen behandelt. Marketingdienstleister wie wir prüfen die Werbewirkung und weisen auf heikle Formulierungen hin, treffen aber keine berufsrechtliche Bewertung. Bei Kampagnen, die an eine Grenze rühren, holen Sie die Auskunft vor dem Start ein.

## Quellen

**Normen**

- [§ 43a Abs. 2 BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html) (Verschwiegenheitspflicht)
- [§ 43b BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43b.html) (Werbung)
- [§ 43c BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43c.html) (Fachanwaltsbezeichnung)
- [Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in der Fassung vom 01.12.2025](https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/033-BORA_Stand_01.12.2025.pdf) dort §§ 6, 7 und 10
- [Antragsbegründung des Ausschusses 2 zur Neufassung des § 6 BORA](https://www.brak.de/fileadmin/01_ueber_die_brak/8-sv/Antraege_der_4._Sitzung/AS-2-Antrag-6_BORA.pdf) Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer

**Entscheidungen**

- [BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 15/12](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=13.11.2013&Aktenzeichen=I%20ZR%2015/12) („Kommanditistenbrief“)
- [BGH, Urteil vom 24.07.2014, I ZR 53/13](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=24.07.2014&Aktenzeichen=I%20ZR%2053/13) („Spezialist für Familienrecht“)
- [BGH, Urteil vom 05.12.2016, AnwZ (Brfg) 31/14](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=05.12.2016&Aktenzeichen=AnwZ%20%28Brfg%29%2031/14)
- [BGH, Urteil vom 25.04.2019, AnwZ (Brfg) 57/18](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=25.04.2019&Aktenzeichen=AnwZ%20%28Brfg%29%2057/18)
- [AnwG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2020, IV AG 27/19](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=AnwG%20Frankfurt/Main&Datum=09.01.2020&Aktenzeichen=IV%20AG%2027/19)
- [BayAGH, Urteil vom 01.02.2022, BayAGH II – 3 – 9/21](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-6772) nachgehend BGH, Beschluss vom 29.11.2022, AnwSt (R) 4/22
- [BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2023, 1 BvR 733/23](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/04/rk20230426_1bvr073323.html)
- [OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2025, 4 U 191/25](https://www.brak.de/newsroom/news/google-rezension-negative-kanzlei-bewertung-als-meinungsaeusserung-hinzunehmen/)

Alle Normtexte und Fundstellen zuletzt geprüft am 10.09.2026.

*Dieser Beitrag gibt den Wortlaut der genannten Vorschriften wieder (Stand: § 43a, § 43b und § 43c BRAO nach gesetze-im-internet.de, BORA in der Fassung vom 01.12.2025) und behandelt im Übrigen Website-Gestaltung und Marketing. Er stellt keine Rechtsberatung dar und enthält keine berufsrechtliche Bewertung des Einzelfalls. Diese Beurteilung liegt bei Ihrer Kanzlei und Ihrer Rechtsanwaltskammer. Die zitierten Entscheidungen ergingen überwiegend zu § 6 BORA in der bis zum 30.11.2025 geltenden Fassung. Berufsrecht und Rechtsprechung ändern sich; prüfen Sie die Angaben vor einer Entscheidung an der jeweils geltenden Fassung.*